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1.
Miete
Die
Miete schließt Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung
und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff.
Für
die Berechnung der km ist allein der Tachometer
maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder
einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der
Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese
Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der
Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke
von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der
Mieter den Tachometer oder die Verplombung
vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es
unbenommen, eine geringere Kilometerleistung
nachzuweisen.
Bei
der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu
erwartenden Miete zu leisten. Die restliche Miete
ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug
des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine
Mahngebühr in Höhe von 4,00 € ab der 2. Mahnung
sowie 12 % Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der
Mieter das Motorrad trotz Reservierung oder zum
vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dem
Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen
geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
2.
Pflichten des Mieters
Der
Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln,
insbesondere die technischen Vorschriften und
Betriebsanleitungen zu beachten sowie die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl,
Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung
der Antriebskette sind vom Mieter während der
Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der
Nachtzeit darf das Motorrad nicht auf der Straße
abgestellt werden. Eine Überlassung an Dritte darf
nicht erfolgen.
Das
Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten
Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an
Motorsport-Veranstaltungen nicht gestattet. Fahrten
ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen,
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter
hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für
alle Verwaltungsgelder, Bußgelder und Strafen, die
auf seiner Benutzung des Motorrades beruhen.
3.
Pflichten und Haftung des Vermieters
Der
Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreiem,
gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem
Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen
diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die
Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der
Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im
Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird
während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters
eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder
Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten,
kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des
Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von
50,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind
dem Vermieter im original vorzulegen. Übersteigen
die voraussichtlichen Reparaturkosten 50,00 €, ist
vor Auftragvergabe die Einwilligung des Vermieters
einzuholen.
Die
Haftung des Vermieters für Nichterfüllung und Verzug
werden auf das zweifache des zu erwartenden
Mietpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrunde sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Schaden des Mieters beruht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.
4.
Haftung des Mieters für Schäden
Der
Mieter haftet für alle Schäden, die während der
Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen oder
durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn,
er weist nach, dass Ihn hieran kein Verschulden
trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb
aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. "Burn-outs")
ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Bei
Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für
tatsächlich angefallene oder gem.
Sachverständigengutachten festgestellte
Reparaturkosten, Berechungs- und Rückführungskosten,
Sachverständigenkosten, technische und merkanteilige
Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit
bzw. bei Totalschaden für die
Wiederbeschaffungszeit. Als Mietausfall ist pro Tag
eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis
eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter
vorbehalten.
Sofern
zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine
Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten
erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche
gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.
5.
Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei
jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder
Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter
verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch
zu verständigen.
Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach
Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.
Bei
jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen.
Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern,
die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles
zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen
Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.
Der
Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis
abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen
(Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den
Versicherungsschutz gefährden könnten.
6.
Versicherungsschutz
Das
Motorrad hat einen pauschalen
Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-,
Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für
Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen €).
Eine Teilkaskoversicherung bzw.
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht
nur, wenn dies auf der Vorderseite des
Mietervertrages in der Rubrik Versicherung
ausdrückliche vereinbart wurde. Bei einer
Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht
keine Vollkasko-Versicherung; es sei denn, dies wird
nachweislich mit dem Vermieter vereinbart.
Der
Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er auch bei Abschluß einer Teil-
bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für
Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
- die
Vertragspflichten gem. Ziff. 4 bei Unfällen
schuldhaft nicht beachtet,
- sich
unerlaubt vom Unfallort entfernt,
-
Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführt,
- die
vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
7.
Motorradrückgabe
Das
Motorrad ist zu dem vereinbarten Datum an den
Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das
Motorrad, wie bei Abholung betankt, zurückzugeben.
Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die
Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde
überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine
weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als
Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleib der
Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden aus der
Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.
Der
Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen,
wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die
Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden
lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesonders
falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität
sowie die schwerwiegende Verletzung der
vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der
fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort,
auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit,
zurückzugeben. Daneben bleiben
Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
8.
Persönliche Daten
Der
Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen
Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht
vertragsgemäßer Rückgabe des Motorrades oder bei
sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung
des Mietvertrages berechtigen, können die
personenbezogen Daten in einer zentrale Warndatei
aufgenommen werden.
9.
Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag
liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Aufhebung dieser Klausel.
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. |