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1. Miete
Die Miete schließt
Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht
jedoch den Treibstoff.
Für die Berechnung der
km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des
Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der
Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder
nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine
Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der
Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung
nachzuweisen.
Bei der Anmietung ist
eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete zu leisten. Die
restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug
des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe
von 4,00 € ab der 2. Mahnung sowie 12 % Verzugszinsen zu verlangen.
Nimmt der Mieter das Motorrad trotz Reservierung oder zum
vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen,
keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
2. Pflichten des
Mieters
Der Mieter hat das
Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen
Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck
sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter
während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der
Nachtzeit darf das Motorrad nicht auf der Straße abgestellt werden.
Eine Überlassung an Dritte darf nicht erfolgen.
Das Motorrad darf nur
in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist
die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen nicht gestattet. Fahrten
ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung
des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für
alle Verwaltungsgelder, Bußgelder und Strafen, die auf seiner
Benutzung des Motorrades beruhen.
3. Pflichten und
Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt
das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und
verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen
diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und
das Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese
bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird
während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur
notwendig, um den Betrieb oder Verkehrssicherheit des Motorrades zu
gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des
Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 50,00 €
beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im
original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen
Reparaturkosten 50,00 €, ist vor Auftragvergabe die Einwilligung des
Vermieters einzuholen.
Die Haftung des
Vermieters für Nichterfüllung und Verzug werden auf das zweifache
des zu erwartenden Mietpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrunde sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Schaden des Mieters beruht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Vermieters.
4. Haftung des
Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für
alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad
entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn,
er weist nach, dass Ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei
unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung
(z.B. "Burn-outs") ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Bei Schäden am
Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem.
Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Berechungs-
und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und
merkanteilige Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit
bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit. Als
Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der
Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
Sofern zur
Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die
polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden
Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht
gestundet.
5. Verhalten bei
Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem
Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung
Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich
telefonisch zu verständigen.
Abschlepp- und/oder
Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu
beauftragen.
Bei jedem Unfall ist
sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.)
sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles
zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des
Unfallhergangs beitragen kann.
Der Mieter
verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine
sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den
Versicherungsschutz gefährden könnten.
6.
Versicherungsschutz
Das Motorrad hat einen
pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und
Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für Drittschäden
(Personenschäden bis 8 Millionen €). Eine Teilkaskoversicherung bzw.
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies
auf der Vorderseite des Mietervertrages in der Rubrik Versicherung
ausdrückliche vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der
Mietzeit durch den Mieter besteht keine Vollkasko-Versicherung; es
sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart.
Der Mieter wird
weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei
Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen
für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
- die
Vertragspflichten gem. Ziff. 4 bei Unfällen schuldhaft nicht
beachtet,
- sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt,
- Schäden vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführt,
- die vereinbarte
Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
7. Motorradrückgabe
Das Motorrad ist zu
dem vereinbarten Datum an den Vermieter zurückzugeben. Vor der
Rückgabe ist das Motorrad, wie bei Abholung betankt, zurückzugeben.
Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die
Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen.
Wird der
Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der
Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag
als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleib der Nachweis
vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.
Der Vermieter kann den
Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt
wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt.
Als wichtige Gründe gelten insbesonders falsche Angaben des Mieters
zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der
vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist
das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit,
zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des
Vermieters unberührt.
8. Persönliche
Daten
Der Mieter ist mit dem
Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei
Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Motorrades oder
bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des
Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogen Daten in einer
zentrale Warndatei aufgenommen werden.
9.
Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder
Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle
vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmungen
durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
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