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- max. 25
km/h bbH *
- einsitzig
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Verbrennungs-motor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor
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- max.
45 km/h bbH *
-
Verbrennungs-motor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor
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- bis 125 ccm
Hubraum und
- nicht mehr als 11 kW
Motorleistung.
Bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens 80
km/h bbH gefahren werden.
Eingeschlossene Klasse: M |
- bis 25 kW
Motorleistung und
- einer Leermasse von mindestens
6,25 kg pro kW
2 Jahre nach Erteilung der Klasse
A dürfen alle Krafträder gefahren werden.
Eingeschlossene Klassen: A1, M |
- über 25 kW
Motorleistung
oder
- einer
Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW.
Eingeschlossene Klassen:
A beschränkt,
A1, M |
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- Wer vor dem
01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne
Prüfbescheinigung fahren.
- Wer im
Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse,
benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine
Prüfbescheinigung. |
Als
Kleinkrafträder gelten auch
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Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH1)
von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in
Verkehr gekommen sind.
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Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis
zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.
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Mit dem „alten“,
vor dem 01.04.1980 erteilten, Führerschein der Klasse 3 oder
4 dürfen auch Leichtkrafträder der Klasse A1 gefahren
werden. |
Wer
den "alten" Führerschein der Klasse 1a hat und
leistungsunbegrenzte Krafträder fahren möchte, muss den
Führerschein umtauschen. |
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